Auch ein Täter, der nach Tatbeginn schuldunfähig wird und zunächst mit natürlichem Vorsatz weiterhandelt, kann grundsätzlich mit strafbefreiender Wirkung vom Versuch zurücktreten (BGHSt 23, 356, 359).
BGH
BGH 1 StR 402/03 - Beschluss vom 15. Oktober 2003 (LG Ulm) Strafbefreiender Rücktritt vom Versuch des Totschlags (nach Tatbeginn schuldunfähiger Täter; unbeendeter / beendeter Versuch; Rücktrittshorizont; Freiwilligkeit: hindernde willensunabhängige Umstände); Schuldunfähigkeit (Aufhebung bei Affektdurchbruch; actio libera in causa; Vorverlagerung).
Weiterlesen: BGH 1 StR 402/03 - Beschluss vom 15. Oktober 2003 (LG Ulm)