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Auch ein Täter, der nach Tatbeginn schuldunfähig wird und zunächst mit natürlichem Vorsatz weiterhandelt, kann grundsätzlich mit strafbefreiender Wirkung vom Versuch zurücktreten (BGHSt 23, 356, 359).

BGH

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  BGH 1 StR 402/03 - Beschluss vom 15. Oktober 2003 (LG Ulm) Strafbefreiender Rücktritt vom Versuch des Totschlags (nach Tatbeginn schuldunfähiger Täter; unbeendeter / beendeter Versuch; Rücktrittshorizont; Freiwilligkeit: hindernde willensunabhängige Umstände); Schuldunfähigkeit (Aufhebung bei Affektdurchbruch; actio libera in causa; Vorverlagerung). 

Stehen äußere Umstände einer Tatvollendung nicht entgegen, kann es gleichwohl an der Freiwilligkeit des Abbruchs der weiteren Tatausführung fehlen, wenn willensunabhängige Tatumstände das Weiterhandeln unmöglich machen.

BGH

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BGH 3 StR 89/15 - Urteil vom 28. Mai 2015 (LG Düsseldorf) Fehlende Freiwilligkeit des Rücktritts bei panischem Abbruch der Tat (Erfordernis einer willensgesteuerten Entscheidung); Voraussetzungen des Täter-Opfer-Ausgleichs (Akzeptanz des Ausgleichs durch da Opfer; ausnahmsweise fehlendes schutzwürdiges Interesse bei Weigerung); Strafrahmenwahl beim Zusammentreffen von Milderungsgründen.

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